Schutzbedürftig i.S.v. § 2034 BGB vor dem Eintritt Außenstehender in die Erbengemeinschaft sind ausschließlich diejenigen Miterben und Erbeserben, die in der Erbengemeinschaft verblieben sind. [18] ...
§ 1993 BGB definiert Inventar als Verzeichnis des Nachlasses. Hieraus wird mehrheitlich die Voraussetzung abgeleitet, dass sich die Schutzwirkung des Abs. 1 nur dann bei den Miterben entfalten könne, ...
In einer Erbengemeinschaft kann das gemeinsame Eigentum an einem Haus sowohl eine Chance als auch eine Herausforderung darstellen. Dieser Artikel zielt darauf ab, Ihnen einen umfassenden Überblick ...